Informationen angestellte Ärzte - Arzthaftpflicht 2025

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Warum braucht ein angestellter Arzt eine eigene Berufshaftpflicht?


Grundsätzlich ist man zwar als angestellter Arzt über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, ob Krankenhaus , Klinik oder freier Praxis, abgesichert. Dennoch sollte man sich nicht darauf verlassen, dadurch vollständig gegenüber allen Risiken abgesichert zu sein. Zudem sind Sie nur für die dienstlichen Tätigkeiten während Ihres Arbeitsverhältnisses versichert. Alles weiteren ärztlichen Tätigkeiten wie KV-Notdienste und andere nebenberuflichen Tätigkeiten, sowie Erste-Hilfe-Leistungen oder Behandlungen von Verwandten oder Bekannten bedürfen einer eigenen Absicherung des angestellten Arztes.

Wir empfehlen daher angestellten Ärzten eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte schützt Mediziner vor Schadensersatzansprüchen.


Die ärztliche Haftung im Außenverhältnis

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber vertraglich im Außenverhältnis zu Dritten (Patienten, Vertragspartner, Kostenträger) für die Tätigkeit des angestellten Arztes haftet und daher selbst in Anspruch genommen wird, wenn dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen. Der angestellte Arzt dient lediglich als Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer kann aber im Falle der sogenannten “deliktischen Haftung” oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten direkt betroffen sein. Im Bereich des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers werden von Patienten aus prozesstaktischen Gründen oftmals sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde angestellte Arzt in Anspruch genommen. Sie haften in diesen Fällen dann als sogenannte “Gesamtschuldner”. Das bedeutet, beide haften in voller Höhe.

Die ärztliche Haftung im Innenverhältnis

Der Arbeitnehmer kann sich in der Regel auf den arbeitsrechtlichen, innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen. Der Arbeitgeber ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten abhängig vom Verschuldensgrad zur (teilweisen) Übernahme der Kosten im Innenverhältnis verpflichtet. Dabei wird der Verschuldensgrad in leichte bzw. einfache, normale bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unterteilt.

Leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers.

Eine quotale Haftung kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht. Im Rahmen der normalen bzw. mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt. Um diese Risiken abzusichern ist die eigene Absicherung eines jeden angestellten Arztes anzuraten.
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