Berufshaftpflicht Honorarärzte » MKG-Chirurgen - Arzthaftpflicht 2025

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Honorarärzte
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Berufshaftpflicht Honorarärzte MKG-Chirurgen Vergleich

Honorararzt MKG-Chirurgie

Beitrag ab € 1.124,55
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Beratung Arzthaftpflicht
Ludwig Kraft
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Informationen
Was ist versichert?
= versichert       = nicht versichert       = optional
LEISTUNGSVERGLEICH
Versichert ist
 die gesetzliche Haftpflicht aus einer angestellten, dienstlichen oder freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit
 die Mitversicherung des Vorwurfs eines durch "Grobe Fahrlässigkeit" verursachten Schadens
 Zusätzlich sind nebenstehende gelegentliche Tätigkeiten sowie das ärztliche Restrisiko enthalten.
Prüfung, ob für Sie eine Schadenersatzpflicht besteht, und falls ja, in welchem Umfang
Zahlung einer zu leistenden Entschädigung bei begründeten und berechtigten Ansprüchen
Abwehr gegen Sie unbegründet gestellter Ansprüche, auch bei grober Fahrlässigkeit
Kostenübernahme für die Abwicklung des Schadens und auch für die Rechtsverteidigung
Akupunktur

nicht zu Narkosezwecken

nur freiberuflich tätige Ärzte

bis zu 75 Tage im Jahr
Arzt auf Veranstaltungen

außer die Exklusivbetreuung von Prominenten, die Betreuung von Profisportlern sowie Erstliga- und Nationalmannschaften

bei freiberuflich tätigen Ärzten und Zahnärzten sowie der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit

gelegentlich außerdienstlich bis zu 75 Einsätze im Jahr (Betreuung von Profi- und Leistungssportlern sowie exklusive Betreuungsverhältnisse nur, wenn es im Versicherungsschein explizit dokumentiert wird)
Ausbildung im Ausland

nur Medizinstudenten (MPJ) im Praktischen Jahr bis max. 12 Monate - nicht gültig in USA und Kanada

bis 8 Wochen p.a. innerhalb der EU. Für Assistenzärzte und Medizinstudenten im Praktischen Jahr bis 1 Jahr innerhalb der EU

optional einschließbar

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis bis 100 Tage

mit € 10.000 SB in den USA, US- Territorien & Kanada
Auslandstätigkeit

bis zu 8 Wochen innerhalb der EU

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis

In Staaten des EWR + Schweiz bis zu 66 Tage pro Versicherungsjahr
KV-Bereitschaftsdienste
Not- und Sonntagsdienste

im Rahmen der freiberuflichen sowie gelegentlichen außerdienstlichen ärztlichen Tätigkeit bis 3 Dienste im Monat

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis im Rahmen der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit bis zu jeweils 75 kassenärztliche Bereitschaftsdienste - Not- und Sonntagsdienste im Jahr
Blutentnahmen

Bei freiberuflich tätigen und niedergelassenen Ärzten ohne Begrenzung mitversichert, bei gelegentlich außerdienstlicher ärztlicher Tätigkeit bis zu 3 Dienste im Monat

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis; versichert auf freiberuflicher Basis im Rahmen der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit bis zu 75 Tage im Jahr
Chiropraktik und Osteopathie

Chiropraktik und Osteopathie

freiberuflich tätige und niedergelassene Ärzte. → mit Manipulation an der Halswirbelsäule nur auf besondere Vereinbarung

Chiropraktik
Erste-Hilfe-Leistungen
Freundschaftsdienste
im Verwandten- und Bekanntenkreis
Medizinische Gutachten

Bei freiberuflich tätigen und niedergelassenen Ärzten ohne Begrenzung mitversichert, bei gelegentlich außerdienstlicher ärztlicher Tätigkeit bis zu 3 Dienste im Monat

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis. Versichert auf freiberuflicher Basis im Rahmen der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit bis zu 75 Gutachten im Jahr

ausgeschlossen sind jedoch forensische Prognosegutachten bei Gewalt- und Sexualstraftätern
Konsiliarärztliche Tätigkeit

soweit reine Beratung (nicht diagnostisch / therapeutisch)
Versicherungsschutz für Behandlung oder Mitbehandlung muss besonders vereinbart werden

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis

wenn Kunde im stationären Tarif eingestuft ist. bei nur ambulanter Einstufung ist die konsiliarärztliche Tätigkeit nur mitversichert, wenn diese lediglich diagnostisch oder beratend erbracht wird
Kosmetische Behandlungen

optional einschließbar

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis

bei medizinischer Notwendigkeit
Lehrtätigkeit
Dozenten- und Referententätigkeit

Medizinische Behandlungen / Eingriffe zu Schulungszwecken sind jedoch nur versichert, wenn diese im Versicherungsschein explizit aufgeführt sind
optional einschließbar

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis; Medizinische Behandlungen/Eingriffe zu Vorführungs- oder Schulungszwecken jedoch nur versichert, wenn im Versicherungsschein explizit aufgeführt. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaften Übermittlung der Lehrinhalte

ausgeschlossen sind aber Ansprüche, die auf der fehlerhaften Übermittlung der Lerninhalte basieren
Nachhaftung
Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
30 Jahre ab Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
10 Jahre ab Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
Nachhaftungszeitraum entspricht der abgelaufen Laufzeit des Versicherungsvertrags. Ab einer Laufzeit von 5 Jahren ist dieser zeitlich unbefristet
unbegrenzt
unbegrenzt
Naturheilverfahren
medizinisch anerkannt

außer Behandlungen mit Frisch-, Trocken- und Gefrierzellen sowie mit Organpräparaten, die nicht als zugelassene Arzneimittel in der
"Roten Liste" geführt werden

freiberuflich tätige
niedergelassene Ärzte

sofern sie in Deutschland zugelassen sind

Notarztdienste
sowie Begleitung von Intensivpatienten





im Rahmen der freiberuflichen sowie gelegentlichen außerdienstlichen ärztlichen Tätigkeit bis 3 Dienste im Monat

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis im Rahmen der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit bis zu jeweils 75 Notarztdiensten und Begleitungen von Intensivpatienten im Jahr innerhalb Deutschlands - keine Dienste in der Notfallambulanz in Krankenhäusern


im Rahmen der Notfallbehandlung und auch bei Veranstaltungen
Behandlungen in Notfällen
Off-Label-Use
und Compassionate Use

optional einschließbar

mit entsprechender Aufklärung
Praxisvertretung
eines verhinderten Arztes

Freiberufliche Ärzte. Angestellte Ärzte nur bis zu 3 Monate im Jahr

Freiberuflich tätige Ärzte
im Rahmen der versicherten Tätigkeit gemäß Versicherungsschein.
Assistenzärzte
Ambulante Praxisvertretungen (ohne Operationen) bis 6 Wochen / Jahr
Fach- und Oberärzte
Ambulante Praxisvertretungen im gleichen Fachgebiet (ohne Operationen) bis 6 Wochen / Jahr

Operative und längere Vertretungen auf Anfrage

versichert im Rahmen des Anstellungsverhältnisses auf dienstlicher Basis bis maximal 75 Tage im Jahr. Auf freiberuflicher Basis im Rahmen der gelegentlich außerdienstlichen Tätigkeit versichert bis 75 Tage.

Operative Vertretungen sind gesondert zu beantragen
Rückholdienste
Ärztliche Begleitung


aus dem Inland und aus europäischen Mitgliedsstaaten bis zu 4 Dienste im Monat

optional einschließbar

bis zu 75 Begleitungen im Jahr (Start- und / oder Endpunkt der Begleitung muss in Deutschland liegen. Ohne Schadenereignisse / Ansprüche in USA, US-Territorien und Kanada

von in Deutschland lebenden Patienten nach Deutschland
Telemedizin
mit konservativer Behandlung

freiberuflich tätige niedergelassene Ärzte: innerhalb des Fachgebietes.

Bei Radiologen mit der entsprechenden apparativen Ausstattung und Zertifizierung
(Teleradiologie nach Röntgenverordnung RöV)

wenn sich Behandelnder und Patient in Deutschland befinden.
Indikationsstellung zur Durchführung von operativen Eingriffen jedoch nur, wenn die eigene operative Tätigkeit versichert ist

im Rahmen und Umfang der versicherten Tätigkeit
Weitere Nebentätigkeiten
→ Betreuung Reha-Sportgruppen
→ Beratungen anderer Ärzte
→ Hafttauglichkeitsuntersuchungen
→ Leichenschauen
→ Unentgeltliche Behandlung von
   - Asylsuchenden
   - Geflüchteten
   - Wohnungslosen

  • Bis zu 75 Tage im Jahr
Benötigt jeder Honorararzt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Für Honorarärzte unverzichtbar
 
Generell ist eine risikogerechte Berufshaftpflichtversicherung für jeden Honorararzt sinnvoll. Ein Honorararzt haftet aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Ausübung seiner honorarärztlichen Tätigkeit dem Patienten gegenüber. Deshalb ist es wichtig, sich entsprechend abzusichern. Wir bieten Honorarärzten einen speziellen Versicherungsschutz, der exakt auf die Haftungsrisiken ihres Fachgebietes zugeschnitten ist. So können Sie Ihre Existenz auf ein sicheres Fundament stellen.
 
Definition "Honorararzt"

Honorarärzte sind Ärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene Praxis gegen ein vereinbartes Honorar (z. B. Stundensatz) in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig sind. Honorarärzte können in Kliniken, Praxen, MVZ, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen etc., meist zeitlich begrenzt, für einen Auftraggeber ärztlich tätig sein.

Die Ausübung einer honorarärztlichen Tätigkeit ist auch neben einem bestehenden (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis möglich. Dabei wird der Honorararzt nicht Vertragspartner des Patienten, der Behandlungsvertrag wird mit dem Auftraggeber geschlossen, dem auch die vertragliche Haftung obliegt.

Berufshaftpflichtversicherung für MKG-Chirurgen

Welche Schäden versichert die Berufshaftpflicht für Honorarärzte?

Die Berufshaftpflichtversicherung für Honorarärzte - Fachgebiet MKG-Chirurgie - bietet Versicherungsschutz bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensfolgeschäden. Mit der Arzthaftpflicht sind Mediziner gegen die typischen Risikoarten, die zu Schadensersatzforderungen Dritter in ihrem Beruf führen können, abgesichert.
Die versicherten Gefahren innerhalb dieser Risikoarten richten sich nach der Tätigkeit des jeweiligen Arztes. Entscheidend hier ist vor allem die Fachrichtung. Für den Honorararzt ist der Versicherungsumfang dabei auf die berufstypischen Tätigkeiten in seinem Fachgebiet MKG-Chirurgie abgestimmt.
Unterschieden wird zwischen rein ambulanter Tätigkeit, ambulant operativer Tätigkeit oder ambulanter und stationärer Tätigkeit. Die Standarddeckungssumme für eine Ärzteversicherung beträgt derzeit € 5 Mio. pauschal. Eine Erhöhung auf € 7,5 Mio. wird angeboten.
Bei der Berufshaftpflicht für Honorarärzte gibt es keine allzu großen Unterschiede bei den versicherten Leistungen. Für Honorarärzte, die die Tätigkeit nicht in Vollzeit ausüben, wird folgende Abstufung angeboten: bis 30 Tage / 60 Tage / 120 Tage im Jahr. Danach richtet sich auch die Berechnung der Kosten für die Versicherung.

Honorararzt MKG-CHirurgie
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